S a t z u n g
der „Mozart-Gemeinde Regensburg e.V.“
Neufassung vom 10.11.2015
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Mozart-Gemeinde Regensburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Regensburg.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Gemeinnützigkeits-Verordnung“.
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal-ten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ziel der „Mozart-Gemeinde Regensburg e.V.“ ist vor allem die Musikpflege im Geiste Mozarts und die finan-zielle Mithilfe bei der Pflege und Instandhaltung der Mozart-Gedenkstätten, sowie bei der Herausgabe des Ge-samtwerkes von Wolfgang Amadeus Mozart durch die „Internationale Stiftung Mozarteum“ in Salzburg.
(6) Die „Mozart-Gemeinde Regensburg e.V.“ kann nach eigenem Ermessen im Rahmen ihrer finanziellen Mög-lichkeiten Aktivitäten des „Theaters Regensburg“, sowie örtlicher Musik- und / oder Chorvereinigungen sowie einzelner Künstler in Regensburg und der Oberpfalz unterstützen.
(7) Die „Mozart-Gemeinde Regensburg e.V.“ will auch die Verbindung mit anderen Mozart-Gemeinden pflegen, nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch über ihre Grenzen hinaus.
§ 3
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat „Mitglieder“ und „Ehrenmitglieder“.
(2) Zu „Ehrenmitgliedern“ kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben; sie sind von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit.
§ 5
Mitgliederrechte
Die Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und bei Volljährigkeit gewählt werden; sie genießen alle den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.
§ 6
Mitgliederpflichten
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis 31.März des laufenden Jahres an die Vereinskasse zu entrichten.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Während des Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 7
Aufnahme
Wer in den Verein aufgenommen werden will hat dies schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
– durch Austritt
– durch Tod
– durch Streichung
– durch Ausschluss.
§ 9
Austritt / Streichung / Ausschluss
(1) Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich dem Vereinsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
(2) Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Das Mitglied gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden.
(4) Ausschließungsgründe sind:
– schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
– gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen Beschlüsse des Vorstandes oder gegen
den Vereinsfrieden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Beirat. Der Ausgeschlossene hat binnen zwei Wochen Ein-spruchsrecht zur Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet.
§ 10
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: – der Vorstand,
– der Beirat,
– die Mitgliederversammlung
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: – dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schatzmeister.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für drei Jahre gewählt; sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Die Art der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Der Vorstand ist einzuberufen, sofern die Geschäfte es erfordern.
(7) Zur Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit.
§ 12
Vertretung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, den 2.Vor-sitzenden und den Schatzmeister vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenver-hältnis wird vereinbart, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. und 2.Vorsitzenden vertritt.
(2) Bei Rechtsgeschäften über einen Vermögenswert von mehr als 500,– € (in Worten: fünfhundert Euro) müs-sen einer der beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister mitwirken.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 14
Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Dazu gehört der Schriftführer und der Mitgliederwart.
(2) Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
(4) Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Vorstands- und ein Beiratsmitglied die Einberufung vom Vorstand schriftlich verlangen.
§ 15
Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden müssen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spä-testens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen.
(2) Nach den gleichen Bestimmungen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einbe-rufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mit-glieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
§ 16
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung entgegenzunehmen
b) den Vorstand zu entlasten
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
d) den Mitgliederbeitrag festzusetzen
e) den Vorstand und den Beirat zu wählen
f) die Satzung zu ändern
g) den Verein aufzulösen.
(2) Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen; Stimment-haltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimm- berechtigten Mitglieder.
§ 17
Geschäftsordnung
Der 1. oder der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzu-zunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und von einem zu wählenden Mitglied zu unterzeichnen.
§ 18
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren mindestens einen Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Er/sie hat/haben die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und der Mitgliederver-sammlung zu berichten.
§ 19
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
(2) Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung von einer innerhalb einer Wo-che einberufenen zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Er-schienenen beschlussfähig ist.
(3) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Ver- mögen des Ver-eins.
(4) Das Vermögen des Vereins soll einer förderungswürdigen Institution im Sinne des § 2 Absatz 5 bis 7 zugute kommen. Kommt darüber keine analog Absatz 1 oder 2 erforderliche Mehrheit zustande, so fällt das Vermögen ungeachtet des Abstimmungsergebnisses an die „Internationale Stiftung Mozarteum“ in Salzburg.
§ 20
Schlussbestimmungen
Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 10. November 2015 und tritt an die Stelle der Satzung vom 9. Juni 1975 (geändert durch Beschluss vom 26.5.1976 und vom 17.5.1977.).